EuGH: Urlaub und Zulagen werden bei mehreren Arbeitsverträgen anteilig berechnet
Wer zusätzlich zu einem Vollzeitjob noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, bekommt auch anteiligen Anspruch auf Urlaub und Verpflegungszulagen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Das Gericht gab damit 14 rumänischen Vollzeit-Lehrkräften Recht, die an ihrer Schule zusätzliche Teilzeitbeschäftigungen hatten. Die Ansprüche von Arbeitnehmern sind demnach auf Basis aller Verträge zu berechnen. (Az. C-706/23)
Bereits das zuständige rumänische Gericht in Vaslui gab der Klage der Lehrkräfte statt, da sie zu Unrecht keinen Anspruch auf anteiligen Urlaub und Verpflegung erhalten hatten. Ihr Arbeitgeber legte wiederum Berufung ein. Das Berufungsgericht in Iasi sendete den Fall zur Vorabentscheidung an den EuGH.
Dieser entschied, dass die Lehrkräfte einen Anspruch sowohl aus dem Vollzeit- als auch aus dem Teilzeitvertrag besitzen. Dass beide Verträge mit dem gleichen Arbeitgeber geschlossen wurden, macht dabei keinen Unterschied. Wer eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, darf aus diesem Grund nicht benachteiligt werden, heißt es weiter. Dies sei Teil des allgemeinen Gleichheitssatzes, so der EuGH.
Eine ungleiche Behandlung der Vollzeit- und Teilzeittätigkeiten der Lehrkräfte ist nach Entscheidung des EuGH damit sachlich nicht zu rechtfertigen. Nationale Regelungen, die entsprechende Ansprüche bei mehreren Verträgen ausschließen, entsprechen daher nicht dem Recht der Europäischen Union.
(P.Davis--TAG)